Auf dieser Seite finden Sie folgende Informationen:
a) Einschulung Grundschulen
b) Schulplatzvergabe 7. Jahrgangsstufe (einschl. Termine der Bescheide)
a)
So funktioniert die Schulplatzvergabe für die Schulanfangsphase oder 1. Jahrgangsstufe der Grundschulen
Eltern haben ihre schulpflichtigen Kinder in einem Zeitraum von zwei Wochen, meist im Oktober des Jahres vor der Einschulung, in der für sie zuständigen Grundschule anzumelden. Zuständig ist in der Regel die der Wohnung des Kindes nächstgelegene öffentliche Grundschule.
Die Einschulungsbereiche oder Einzugsgebiete einer Grundschule werden durch Beschluss des Bezirksamtes vor dem Anmeldezeitraum festgelegt. Gesetzlich zulässig ist es auch, dass zwei oder mehr Grundschulen einen gemeinsamen Einschulungsbereich haben und dass Einschulungsbereiche z. B. wegen der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte oder starker Wohnbebauung eigentümliche Formen annehmen, keineswegs kreisrund sind und sich von Jahr zu Jahr verändern. Welche Schule zuständig ist, kann sich folglich von Jahr zu Jahr ändern. Ein Ausgleich für diese sich ändernde Zuständigkeit soll mit der Regelung nach § 55a Abs. 3 SchulG geschaffen werden, damit Eltern die Möglichkeit haben, eine schon für ein älteres Kind zuständige Schule auch für ein jüngeres Geschwisterkind zugänglich zu machen – oder juristisch ausgedrückt: Nach § 55a Abs. 3 Satz 1 SchulG kann die Grundschule, die bereits von älteren Geschwistern als nach dem ehemaligen Einschulungsbereich zuständige Grundschule besucht wird, von den Eltern als zuständige Grundschule für das nun einzuschulende Kind bestimmt werden.
Die zuständige Grundschule wird den Eltern vom Bezirksschulamt, also dem Schulamt des Wohnbezirks, mitgeteilt. Zur Anmeldung für die Grundschule sind die Eltern verpflichtet, wenn das einzuschulende Kind nach § 42Abs. 1 SchulG vor Beginn eines Schuljahres (immer der 1. August) das sechste Lebensjahr vollendet hat, also sechs Jahre alt geworden ist, oder bis zum folgenden 30. September vollenden und dadurch schulpflichtig werden wird. Mit anderen Worten: Wer sechs Jahre alt ist oder bis zum 30. September sechs Jahre alt wird, ist schulpflichtig und einzuschulen.
Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen als der nach ihrem Einzugsgebiet zuständigen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Die Eltern können bei der Anmeldung einen Erstwunsch, einen Zweitwunsch und einen Drittwunsch angeben oder sich auch ganz auf nur eine andere, nicht zuständige Grundschule beschränken. Dieser „Umschulungsantrag“ wird bei der Anmeldung in der zuständigen Grundschule gestellt, kann als Formular aber auch im Internet heruntergeladen, vorausgefüllt und dem Schulamt zugesandt werden. Die Anmeldung muss immer bei der zuständigen Grundschule persönlich erfolgen. Für deren Planungssicherheit und Organisation ist hilfreich und notwendig, vom Elternwunsch, das Kind solle eine andere Schule besuchen, rechtzeitig und am besten bei der Anmeldung zu erfahren.
Nach der Anmeldung heißt es – warten. In einigen Berliner Bezirken und von einigen Brandenburger Schulämtern werden die Aufnahme- und die Ablehnungsbescheide bereits ab Ende Februar für das gesetzlich stets am 1. August beginnende Schuljahr versandt, die überwiegende Zahl der Bescheide verlässt jedoch nicht vor Ende April oder Mitte/Ende Mai die Schulämter. Als Faustformel gilt: Je kleiner eine Schule ist oder je stärker übernachgefragt, desto früher werden die Anmeldungen bearbeitet und desto schneller gehen die Bescheide hinaus an die Eltern. In manchen Bezirken wie in Pankow gibt es jedoch auch vorher festgelegte Termine, zu denen alle Bescheide für alle Schulen gleichzeitig versendet werden.
Das sind jene Tage, an denen das Telefon und der E-Mail-Account einer spezialisierten Kanzlei nicht ruhen und Schnelligkeit sich lohnen kann. Die Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Koehn vertritt für jedes Schuljahr und jede Wunschschule stets nur eine Familie.
b)
So funktioniert die Schulplatzvergabe für die 7. Klasse (Jahrgangsstufe 7)
Die folgenden Arten weiterführender Schulen bzw. Oberschulen gibt es in Berlin:
Sekundarschule (bis einschließlich 10. Klasse, also nur die Sekundarstufe I), Integrierte Sekundarschule (ISS, mit Oberstufe bzw. Sekundarstufe II, also einschließlich 11. bis 13. Jahrgangsstufe), Gymnasium (aktuell mit Kurssystem ab 10. Jahrgangsstufe und Abiturprüfungen in der 12. Jahrgangsstufe), Gemeinschaftsschulen (Grund- und Oberschule, d. h. von der 1. bis zur 13. Klassenstufe).
Von den Berliner Gymnasien sind knapp 40 grundständig, d. h., es bestehen 5. und 6. Jahrgangsstufen und es kann bereits nach der 4. Klasse der Grundschule in eine 5. Klasse des (grundständigen) Gymnasiums gewechselt werden.
Das Verfahren der Schulplatzvergabe richtet sich nach § 56 des Berliner Schulgesetzes (SchulG) und ist annähernd ähnlich für die jeweilige Schulart. Auch für die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums gelten die ersten sechs Absätze des § 56 SchulG entsprechend, allerdings werden zusätzlich Eignungstests an den jeweiligen Gymnasien (oft vom SIBUZ) durchgeführt.
Probeunterricht am Gymnasium ab dem Schuljahr 2025/2026 in Berlin
Änderung des Schulgesetzes und der Sekundarstufen-Verordnung — die neue Regelung
Regelmäßig, also für den größten Teil der Schülerinnen und Schüler in Berlin, folgt nach sechs Jahren Grundschule der Wechsel in die 7. Klasse der Oberschule bzw. weiterführenden Schule. Weiterführend bedeutet, dass auf der Primarstufe der Grundschule die Sekundarstufe aufbaut, die Klassenstufen 7 bis 10 der Sekundarstufe I der Sekundarschule, der Integrierten Sekundarschule (mit Oberstufe) und der Gemeinschaftsschule sowie die Klassenstufen 7 bis 9 des Gymnasiums. Auf diesen mittleren Bildungsweg kann dann die Sekundarstufe II an den Gymnasien, an den Gemeinschaftsschulen und den Integrierten Sekundarschulen (ISS) folgen, somit der höhere Bildungsweg zur Hochschulreife, zum Abitur oder Fachabitur. Für manche Schülerinnen und Schüler ein langer und anstrengender Weg, der bislang am Gymnasium durch ein Probejahr in der 7. Klassenstufe, also im ersten Jahr nach dem Wechsel von der Grundschule abgekürzt werden sollte. Dieses Probejahr am Gymnasium wird mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 (ab 01.08.2025) entfallen. Für das Übergangsverfahren von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 7 an weiterführenden Schulen gilt ab dem Schuljahr 2025/2026 die neue Fassung des § 56 des Berliner Schulgesetzes (SchulG) und des § 29 a Absatz 2 bis 5 der Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO). Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zur Anmeldung an einem Gymnasium nicht bereits durch eine Förderprognose bis zu einem Notenschnitt von 2,2, also durch ausreichend gute Noten insbesondere in Deutsch und Mathe nachweisen konnten, gilt nun, dass sie an einem eintägigen Probeunterricht teilnehmen können. Ein ganzes Probejahr wird also durch wenige Stunden eines Probetags ersetzt. Bei Kindern mit einem Notenschnitt von 2,3 bis 2,7 soll nun nicht mehr Elternwille und das Ermessen des Gymnasiums zählen, sondern ihre Tagesform im Probeunterricht. Einigen Kindern soll damit erspart bleiben, nach einem Jahr die Schule und den inzwischen gewachsenen Klassen- und Sozialverband verlassen und an einer anderen Schule, die noch einen freien Platz hat, neu anfangen zu müssen.
Mit der Neuregelung sind in den vergangenen Wochen verschiedene Fragen aufgetaucht, die ich gern aufgreifen möchte.
Wann, wie und wo findet der Probeunterricht für das Gymnasium statt?
Erstmals findet Probeunterricht am 21. Februar 2025 an je einem Gymnasium pro Bezirk nach stadtweit einheitlichen Kriterien statt. Erprobt werden an diesem Tag schriftliche Leistungen in Deutsch und Mathematik sowie fächerübergreifende Kompetenzen wie selbstständiges Arbeiten, Lösung von Problemen oder Teamfähigkeit. Für den Probeunterricht sind drei Aufgabenteile in Form von drei Arbeitsheften vorgesehen. Teil 1 umfasst Aufgabenstellungen, die sowohl in Einzelarbeit als auch in Gruppenarbeit gelöst werden sollen. Teil 2 und 3 umfassen Aufgaben in den Fächern Mathematik und Deutsch, die schriftlich zu lösen sind. Schülerinnen und Schüler, die den Probetag bestehen, durchlaufen anschließend das reguläre Aufnahmeverfahren der Gymnasien.
Es soll einen Alternativtermin für Nachzügler am 03.03.2025 geben.
Eine Begleitung der Kinder durch die Eltern zum Probeunterricht und in die Schule ist übrigens wegen des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht vorgesehen.
Muss ich mein Kind anmelden, muss ich einen Antrag stellen?
Den Anmeldebogen für den Probeunterricht sollen die Eltern nach Angaben der Senatsbildungsverwaltung am 31. Januar 2025 zusammen mit der sogenannten Förderprognose des Schülers oder der Schülerin, also der Empfehlung für Gymnasium oder eine andere Schulform, erhalten haben. Für den Probeunterricht anmelden müssen Eltern ihr Kind dann bis spätestens 11. Februar 2025.
Wann werden die Eltern über das Ergebnis des Probeunterrichts informiert?
Nach dem Probetag soll der Eignungsbescheid rechtzeitig bis zum Anmeldezeitraum für die weiterführende Schule (in diesem Jahr vom 6. bis 14. März) ausgehändigt bzw. übersandt werden. Das heißt: Bis zum 5. März 2025 sollen die Eltern spätestens über das Ergebnis informiert werden. Zuständig hierfür ist die zuletzt besuchte Grund- oder Gemeinschaftsschule.
Wann gilt der Probeunterricht als bestanden?
Die drei genannten Aufgabenteile werden nach Auskunft der Senatsbildungsverwaltung im Verhältnis von 20 % für den 1. Teil, 40 % für den 2. Teil und 40 % für den 3. Teil gewichtet.
Die Aufgabenstellungen, Erwartungshorizonte und Bewertungsbögen werden für alle Teststandorte zentral seitens der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Sie entscheidet auf Grundlage der gezeigten Leistungen, ob eine positive Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Der Probeunterricht gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 75 % der möglichen Punkte erreicht wurden.
Kann ein negatives Ergebnis angefochten werden?
Gegen einen negativen Ergebnisbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Bei Eignungs- und Prüfungsbescheiden findet in Berlin kein Widerspruchsverfahren statt. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit empfiehlt es sich, zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, also einen Eilantrag am Verwaltungsgericht Berlin zu stellen.
Bedenken Sie jedoch das Prüfungsermessen der Lehrkräfte, das kaum justiziabel ist. Erfolg verspricht eine Anfechtung vor allem, wenn formelle Fehler, also Verfahrensfehler aufgetreten sind. Lassen Sie sich zum Probeunterricht gern fachanwaltlich beraten.
Beratung und Anmeldung für weiterführende Schulen
Mit Blick auf die konkreten Termine für das Jahr 2025 verläuft die Beratung der Erziehungsberechtigten vor der Anmeldung ihres Kindes für die 7. Jahrgangsstufe wie folgt:
Das verbindliche Beratungsgespräch an der Grundschule mit den Eltern erfolgt in jedem Jahr kurz vor Ende des ersten Schulhalbjahres der 6. Klassenstufe, also einige Tage vor den Winterferien. In diesem Jahr sollen die Beratungsgespräche bis zum 24.01.2025 erfolgt sein.
Die Kinder der 6. Jahrgangsstufe der Grundschule und ihre Eltern erhalten Zeugnis, Förderprognose und Anmeldebogen bis zum 31.01.2025. Dies sind die Unterlagen für die Anmeldung in der gewünschten Oberschule.
Besteht der Wunsch nach einem Wechsel auf ein Gymnasium und weist die Förderprognose eine Durchschnittsnote von ≥ 2,2 aus, folgt neuerdings kein Beratungsgespräch mit Eltern am Gymnasium mehr, sondern das Kind muss zum Probeunterricht am 21.02.2025 bis zum 11.02.2025 angemeldet werden (s. o.).
Der Anmeldezeitraum zum Schuljahr 2025/26 für die 5. Klassen (Leistungs- bzw. Schnellläuferklassen des Gymnasiums) ist vom 11. bis 14.02.2025.
Der Anmeldezeitraum für den Übergang in die 7. Jahrgangsstufe an wieterführenden Schulen, also für die meisten Schülerinnen und Schüler, ist vom 06. bis 14.03.2025.
Der Versand der Aufnahme- und Ablehnungsbescheide soll dann am oder bis zum 26.06.2025 erfolgen.
Vergabe und Zuweisung
An der vorrangig gewünschten Oberschule (Erstwunschschule) wird nach den folgenden, in § 56 Abs. 6 SchulG festgelegten Kriterien ausgewählt, um die verfügbaren Schulplatze zu vergeben:
1. Härtefälle (≤ 10 %): Ein Härtefall liegt vor, wenn eine Abweichung von der Wunschschule für das Kind unzumutbar wäre und daher ausgeschlossen sein soll, allerdings werden abweichend vom Geschwisterkindprivileg kaum oder keine Härtefälle anerkannt, sodass die 10 % der verfügbaren Schulplätze zumeist ausschließlich an Kinder vergeben werden, deren Geschwister die gewünschte Schule bereits besuchen und dort auch noch wenigstens ein Jahr verbleiben werden.
2. Auswahlkriterien (≥ 60 %): Der überwiegende Teil der verfügbaren Plätze soll nach dem Kriterium der Leistung in der 5. (2. Schulhalbjahr) und 6. (1. Schulhalbjahr) Klasse der Grundschule vergeben werden, nach Durchschnittsnote, Schulart-Empfehlung der Grundschule, Notensumme, nach Kompetenzen und zumeist einem Test.
3. Losentscheid (30 %): Die übrigen Plätze sollen verlost werden unter allen Kindern, für die diese Schule als Erstwunschschule benannt wurde und die weder als Härtefall noch aufgrund ihrer Leistung (Durchschnittsnote u. a.) einen Platz erhalten haben. Allerdings werden aus diesem 30%-Kontingent die Plätze vorrangig vergeben an Geschwisterkinder, die noch keinen Platz als Härtefall oder wegen ihrer Leistung erhalten konnten, an Kinder, die aus der eigenen Primarstufe der Gemeinschaftsschule aufrücken und nach ggf. besonderen schulspezifischen Auswahlkriterien, erst dann kommt es zum Losentscheid.
Ist an der Erstwunschschule keine Aufnahme möglich, weil es mehr Anmeldungen (mit Erstwunsch) als verfügbare Schulplätze gab, erfolgt die Abgabe an das Schulamt des Wohnbezirks, das dann den Zweit- und Drittwunsch prüft, und zwar nach den folgenden Kriterien:
1. vorrangige Vergabe an Kinder des eigenen Bezirks,
2. nach der Durchschnittsnote.
Ist nach dieser Prüfung ebenfalls keine wunschgemäße Schulplatzvergabe möglich, dann schlägt das Schulamt einen Schulplatz nach Maßgabe der folgenden Kriterien vor:
1. entsprechend der Förderprognose,
2. dabei nach berlinweiter Auswahl.
Eine Fahrtzeit von bis zu einer Stunde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Tram) zwischen Wohnung und Schule wird rechtlich als zumutbar angesehen in Berlin. Das bedeutet im schlechtesten Fall, dass ein Schulkind zwei Stunden des Tages auf dem Schul- und Heimweg verbringt.
Eltern können auch eigenständig einen Schulplatz suchen und diesen vorschlagen. Die Schulämter verweisen sogar darauf, die Eltern seien verpflichtet, einen geeigneten Schulplatz zu suchen und zu finden, da sie dafür verantwortlich sind, dass ihr minderjähriges Kind die zehnjährige Schulbesuchspflicht erfüllt.
Wird kein Schulplatz von den Eltern gefunden, der ihnen mehr als der vom Schulamt vorgeschlagene Schulplatz zusagt, dann wird vom Schulamt wegen der Schulbesuchspflicht ein Schulplatz zugewiesen.
Das sind die Termine im Jahr 2025 für die Bescheide zur Schulplatzvergabe:
Am 26.06.2025 soll der Versand der Bescheide über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme an die Eltern (Aufnahmebescheide und Ablehnungsbescheide) erfolgen.
Bis zum 09.07.2025 sollen die Zuweisungsbescheide an die Eltern der Kinder, die nicht an einer der drei gewünschten Schulen aufgenommen werden und auch keinen anderen Schulplatz nachweisen können, versandt werden.
Da es im Fall eines Ablehnungsbescheides die Möglichkeit des Widerspruches gibt und die Widerspruchsfrist einen Monat ab Zugang (Bekanntgabe) des Bescheides beträgt, dürfte die Widerspruchsfrist 2025 spätestens am 28. oder 29. Juli 2025 ablaufen.
Bitte denken Sie daran, dass Rechtsanwalt Koehn nur eine Familie in jedem Jahr für dieselbe Schule bzw. denselben Jahrgang einer Schule vertritt und sich die Vormerkliste in der Kanzlei Koehn für bestimmte übernachgefragte Schulen in Berlin oft schon vor der Anmeldung und dann bei Versand der Ablehnungsbescheide sehr schnell füllt. Grundsätzlich hat Ihr Kind einen Anspruch auf einen ihm angemessenen Schulplatz: s. a. „Der Wunschschulplatz“ unter https://kanzlei-koehn.de/der-wunschschulplatz/
Eine Klage kann übrigens erst erhoben werden, wenn auch der Widerspruch beschieden wurde. Da die Klagefrist wiederum einen Monat beträgt und der Unterricht des neuen Schuljahrs 2025/2026 nach den Sommerferien am 8. September 2025 in Berlin beginnt, blieben den Bezirksämtern nur fünf Wochen für die Bescheidung der Widersprüche. Trifft ein Widerspruchsbescheid erst Mitte August 2025 oder später ein, liefe die Klagefrist von einem Monat also erst nach Unterrichtsbeginn ab und ist regelmäßig uninteressant, weil das Kind bereits seinen Platz eingenommen und erste Sozialkontakte geknüpft hat. Klageverfahren sind deshalb, anders als oft vermutet oder gar behauptet, eher selten.
Viel wichtiger (und auch günstiger) als eine Klage kann ein Eilantrag am Verwaltungsgericht Berlin, genauer: ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes sein. Jedenfalls dann, wenn sich im Widerspruchsverfahren keine Lösung bzw. Abhilfe abzeichnet und die Zeit ohne erkennbaren Fortschritt auf dem Weg zum Wunschschulplatz verrinnt. Für diesen Eilantrag gibt es keine Frist, aber er sollte auch nicht zu früh und nicht zu spät gestellt werden, also in keinem Fall vor dem Ablehnungsbescheid und auch nicht erst zehn Tage vor Unterrichtsbeginn.
Selbstverständlich können Sie sich im Rahmen einer Beratung auch an Rechtsanwalt Koehn wenden.