Wunsch­schul­­platz Berlin

So funktioniert die Schulplatzvergabe für die 7. Klasse (Jahrgangsstufe 7) im Jahr 2024

[Demnächst finden Sie auf dieser Seite auch den Weg zu einem Grundschulplatz.]

Die folgenden Arten weiterführender Schulen bzw. Oberschulen gibt es in Berlin:

Sekundarschule (bis einschließlich 10. Klasse, also nur die Sekundarstufe I)), Integrierte Sekundarschule (ISS, mit Oberstufe bzw. Sekundarstufe II, also einschließlich 11. bis 13. Jahrgangsstufe), Gymnasium (aktuell mit Kurssystem ab 10. Jahrgangsstufe und Abiturprüfungen in der 12. Jahrgangsstufe), Gemeinschaftsschulen (Grund- und Oberschule, d. h. von der 1. bis zur 13. Klassenstufe).

Von den Berliner Gymnasien sind knapp 40 grundständig, d. h. es bestehen 5. und 6. Jahrgangsstufen und es kann bereits nach der 4. Klasse der Grundschule in eine 5. Klasse des (grundständigen) Gymnasiums gewechselt werden.

Das Verfahren der Schulplatzvergabe richtet sich nach § 56 des Berliner Schulgesetzes (SchulG) und ist annähern ähnlich für die jeweilige Schulart. Auch für die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums gelten die ersten sechs Absätze des § 56 SchulG entsprechend, allerdings werden zusätzlich Eignungstests an den jeweiligen Gymnasien (oft vom SIBUZ) durchgeführt.

Beratung und Anmeldung

Mit Blick auf die konkreten Termine für das Jahr 2024 verläuft die Beratung der Erziehungsberechtigten vor der Anmeldung ihres Kindes für die 7. Jahrgangsstufe wie folgt:

Beratung an der Grundschule bis 01.02.2024 (in jedem Jahr kurz vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres), dann verbindliches Beratungsgespräch an der Grundschule mit den Eltern am 02.02.2024.

Die Kinder der 6. Jahrgangsstufe der Grundschule und ihre Eltern erhalten Zeugnis, Förderprognose und Anmeldebogen bis zum 19.02.2024. Dies sind die Unterlagen für die Anmeldung in der gewünschten Oberschule.

Besteht der Wunsch nach einem Wechsel auf ein Gymnasium und weist die Förderprognose eine Durchschnittsnote von ≥ 3,0 aus, folgt ein Beratungsgespräch mit Eltern am Gymnasium und eine Beratungsbestätigung in der Zeit vom 20.02. bis 28.02.2024.

Der Anmeldezeitraum zum Schuljahr 2024/25 für die 5. Klassen (Leistungs- bzw. Schnellläuferklassen des Gymnasiums) war vom 13. bis 16.02.2024, also etwas früher.

In dieser Zeit erfolgt dann auch die Anmeldung an der Erstwunschschule.

Vergabe und Zuweisung

An der vorrangig gewünschten Oberschule (Erstwunschschule) wird nach den folgenden, in § 56 Abs. 6 SchulG festgelegten Kriterien ausgewählt, um die verfügbaren Schulplatze zu vergeben:

1. Härtefälle (≤ 10 %): Ein Härtefall liegt vor, wenn eine Abweichung von der Wunschschule für das Kind unzumutbar wäre und daher ausgeschlossen sein soll, allerdings werden abweichend vom Geschwisterkindprivileg kaum oder keine Härtefälle anerkannt, sodass die 10 % der verfügbaren Schulplätze zumeist ausschließlich an Kinder vergeben werden, deren Geschwister die gewünschte Schule bereits besuchen und dort auch noch wenigstens ein Jahr verbleiben werden.

2. Auswahlkriterien (≥ 60 %): Der überwiegende Teil der verfügbaren Plätze soll nach dem Kriterium der Leistung in der 5. (2. Schulhalbjahr) und 6. (1. Schulhalbjahr) Klasse der Grundschule vergeben werden, nach Durchschnittsnote, Schulart-Empfehlung der Grundschule, Notensumme, nach Kompetenzen und zumeist einem Test.

3. Losentscheid (30 %): Die übrigen Plätze sollen verlost werden unter allen Kindern, für die diese Schule als Erstwunschschule benannt wurde und die weder als Härtefall noch aufgrund ihrer Leistung (Durchschnittsnote u. a.) einen Platz erhalten haben. Allerdings werden aus diesem 30 %-Kontingent die Plätze vorrangig vergeben an Geschwisterkinder, die noch keinen Platz als Härtefall oder wegen ihrer Leistung erhalten konnten, an Kinder, die aus der eigenen Primarstufe der Gemeinschaftsschule aufrücken und nach ggf. besonderen schulspezifischen Auswahlkriterien, erst dann kommt es zum Losentscheid.

Ist an der Erstwunschschule keine Aufnahme möglich, weil es mehr Anmeldungen (mit Erstwunsch) als verfügbare Schulplätze gab, erfolgt die Abgabe an das Schulamt des Wohnbezirks, das dann den Zweit- und Drittwunsch prüft, und zwar nach den folgenden Kriterien:

1. vorrangige Vergabe an Kinder des eigenen Bezirks,

2. nach der Durchschnittsnote.

Ist nach dieser Prüfung ebenfalls keine wunschgemäße Schulplatzvergabe möglich, dann schlägt das Schulamt einen Schulplatz nach Maßgabe der folgenden Kriterien vor:

1. entsprechend der Förderprognose,

2. dabei nach berlinweiter Auswahl.

Eine Fahrtzeit von bis zu einer Stunde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Tram) zwischen Wohnung und Schule wird rechtlich als zumutbar angesehen in Berlin. Das bedeutet im schlechtesten Fall, dass ein Schulkind zwei Stunden des Tages auf dem Schul- und Heimweg verbringt.

Eltern können auch eigenständig einen Schulplatz suchen und diesen vorschlagen. Die Schulämter verweisen sogar darauf, die Eltern seien verpflichtet, einen geeigneten Schulplatz zu suchen und zu finden, da sie dafür verantwortlich sind, dass ihr minderjähriges Kind die zehnjährige Schulbesuchspflicht erfüllt.

Wird kein Schulplatz von den Eltern gefunden, der ihnen mehr als der vom Schulamt vorgeschlagene Schulplatz zusagt, dann wird vom Schulamt wegen der Schulbesuchspflicht ein Schulplatz zugewiesen.

Das sind die Termine im Jahr 2024 für die Bescheide zur Schulplatzvergabe:

Am 11.06.2024 soll derVersand der Bescheide über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme an die Eltern (Aufnahmebescheide und Ablehnungsbescheide) erfolgen.

Bis zum 12.07.2024: sollen die Zuweisungsbescheide an die Eltern der Kinder, die nicht an einer der drei gewünschten Schulen aufgenommen werden und auch keinen anderen Schulplatz nachweisen können, versandt werden.

Da es im Fall eines Ablehnungsbescheides die Möglichkeit des Widerspruches gibt und die Widerspruchsfrist einen Monat ab Zugang (Bekanntgabe) des Bescheides beträgt, dürfte die Widerspruchsfrist 2024 spätestens am 12. oder 15. Juli 2024 ablaufen.

Bitte denken Sie daran, dass Rechtsanwalt Koehn nur eine Familie in jedem Jahr für dieselbe Schule bzw. denselben Jahrgang einer Schule vertritt und sich die Vormerkliste in der Kanzlei Koehn für bestimmte übernachgefragte Schulen in Berlin oft schon vor der Anmeldung und dann bei Versand der Ablehnungsbescheide sehr schnell füllt. Grundsätzlich hat Ihr Kind einen Anspruch auf einen ihm angemessenen Schulplatz: s. a. „Der Wunschschulplatz“ unter https://kanzlei-koehn.de/der-wunschschulplatz/

Eine Klage kann übrigens erst erhoben werden, wenn auch der Widerspruch beschieden wurde. Da die Klagefrist wiederum einen Monat beträgt und der Unterricht des neuen Schuljahr 2024/2025 nach den Sommerferien am 2. September 2024 in Berlin beginnt, bliebe den Bezirksämtern nur drei bis maximal vier Wochen für die Bescheidung der Widersprüche. Trifft ein Widerspruchsbescheid erst Anfang August 2024 oder später ein, liefe die Klagefrist also erst nach Unterrichtsbeginn ab und ist regelmäßig uninteressant, weil das Kind bereits seinen Platz eingenommen und erste Sozialkontakte geknüpft hat. Klageverfahren sind deshalb, anders als oft vermutet oder gar behauptet, eher selten.

Viel wichtiger (und auch günstiger) als eine Klage kann ein Eilantrag am Verwaltungsgericht Berlin, genauer ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes sein. Jedenfalls dann, wenn sich im Widerspruchsverfahren keine Lösung bzw. Abhilfe abzeichnet und die Zeit ohne erkennbaren Fortschritt auf dem Weg zum Wunschschulplatz verrinnt. Für diesen Eilantrag gibt es keine Frist, aber er sollte auch nicht zu früh und nicht zu spät gestellt werden, also in keinem Fall vor dem Ablehnungsbescheid und auch nicht erst zehn Tage vor Unterrichtsbeginn.

Weitere Informationen

Lesen Sie gern hierzu den zusammenfassenden Beitrag „Der Rechtsweg zum Wunschschulplatz“ unter https://kanzlei-koehn.de/der-rechtsweg-zum-wunschschulplatz.

Selbstverständlich können Sie sich im Rahmen einer Beratung auch an Rechtsanwalt Koehn wenden.