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Schulrecht Berlin: mit anwaltlicher Unterstützung zu Ihrem Wunschschulplatz

Nichts ist ärgerlicher, als wenn es mit dem Platz an der Wunschschule nicht klappt. Wenn Sie einen Bescheid erhalten haben, mit dem Ihr Antrag auf Aufnahme in die gewünschte Schule abgelehnt wird, können und sollten Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.

Hierzu und zu allen anderen juristischen Fragen im Schulrecht berät und unterstützt Sie:


Schulrecht Berlin: Das sind die rechtlichen Grundlagen

Diese Gesetze und Verordnungen gelten für die Berliner Schulen.

So werden die Schulplätze in Berlin vergeben

Das Verfahren und der Rechtsweg zum Wunschschulplatz


Fragen, die Rechtsanwalt Koehn häufig gestellt werden

Kann es nachteilige Konsequenzen für mein Kind an der Wunschschule haben, wenn wir einen Anwalt beauftragen oder gar vor Gericht gehen?

Nein. Wenn sich Eltern um einen Schulplatz an einer ganz bestimmten Schule bemühen und ein starkes Interesse gegenüber der gewünschten Schule zeigen, ist das später keineswegs nachteilig für das Kind. Zum einen kennen die Schulleitungen und Lehrkräfte einer übernachgefragten Schule die rechtlichen Auseinandersetzungen meist schon eine ganze Weile und würden es selbst nicht anders machen. Zum anderen gereicht es der stark nachgefragten Schule und ihren Lehrkräften zur Ehre, wenn sich Eltern auch auf dem Rechtsweg um sie bemühen.

Wo muss ich mein Kind für die Grundschule anmelden?

Ihr Kind ist gemäß § 55a Abs. 1 SchulG an der zuständigen Grundschule anzumelden. Wenn die zuständige Grundschule nicht die von Ihnen gewünschte Grundschule ist, stellen Sie bei der nach dem Einschulungsbereich zuständigen Grundschule einen Umschulungsantrag bzw. einen Antrag auf Aufnahme in eine nicht zuständige Grundschule. Für solche Anträge werden Formulare bereitgehalten. Über das Schulamt Ihres Wohnbezirks erhält die nicht zuständige Schule von Ihrem Wunsch Kenntnis, indem Ihr Antrag dorthin weitergeleitet wird.

Was passiert, wenn wir vor der Umschulung umziehen?

Das hängt vom Zeitpunkt eines Umzugs ab, gerade bei der Aufnahme in die Schulanfangsphase einer Grundschule. Erfolgt der Umzug vor Beginn des Anmeldezeitraums (im Herbst des Vorjahres), ist die Anmeldung nicht mehr an der bisher zuständigen Grundschule, sondern bei derjenigen Grundschule durchzuführen, in deren Einschulungsbereich das Kind umgezogen ist. Es gilt also der neue Wohnsitz. Der Zuzug in den Einschulungsbereich der neuen Grundschule kann gegebenenfalls auf Verlangen des zuständigen Schulamts nachzuweisen sein. Denn erfolgt der Umzug in den Einzugsbereich einer stark nachgefragten Grundschule, kann aus Sicht des Schulamtes der Verdacht einer Scheinanmeldung bestehen. Erfolgt der Umzug erst nach dem Anmeldezeitraum, muss die Anmeldung noch an der für die bisherige Wohnadresse zuständigen Grundschule durchgeführt werden. Allerdings sollte dann auf einen bald bevorstehenden Umzug bereits hingewiesen werden. Berücksichtigt wird der Umzug allerdings erst, wenn er auch tatsächlich erfolgt ist, und zwar vor Beginn des jeweiligen Schuljahres. Das Schuljahr beginnt, unabhängig vom Ende der Sommerferien und vom tatsächlichen Unterrichtsbeginn, stets am 1. August eines Jahres.

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