Wunsch­schul­­platz Berlin

Wechsel von der Grundschule an die weiterführende Schule in Berlin im Schuljahr 2026/2027 – was Eltern jetzt wissen müssen

Rund 30.000 Schülerinnen und Schüler der Berliner Grundschulen wechseln im Schuljahr 2026/2027 auf eine weiterführende Schule. Für Eltern stellt sich damit eine Reihe grundlegender Fragen: Welche Schulform ist geeignet? Welche Fristen gelten? Und welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind beim Übergang zu beachten? Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Informationen zusammen und soll Eltern eine verlässliche Orientierung für die anstehenden Entscheidungen geben.


Welche Schulformen kommen in Betracht?

Nach der Grundschule können Schülerinnen und Schüler in Berlin eine Gemeinschaftsschule, eine Sekundarschule, eine Integrierte Sekundarschule (ISS) oder ein Gymnasium besuchen. Die Wahl der Schulform erfolgt in Abstimmung mit der Förderprognose der Grundschule, ist jedoch rechtlich nicht vollständig vorgegeben. Eltern treffen die Entscheidung, müssen dabei aber die geltenden Aufnahme- und Auswahlkriterien berücksichtigen.

Anmeldezeiträume für das Schuljahr 2026/2027

Für den Übergang in die 7. Jahrgangsstufe einer weiterführenden Schule erfolgt die Anmeldung berlinweit im Zeitraum
vom 5. bis 12. März 2026.

Für den Erstwunsch an einem grundständigen Gymnasium (Aufnahme bereits ab Klassenstufe 5) gilt ein gesonderter Zeitraum:
vom 10. bis 13. Februar 2026.

Eltern sollten diese Fristen unbedingt einhalten, da verspätete Anmeldungen die Chancen auf einen gewünschten Schulplatz erheblich mindern können.

Probeunterricht am Gymnasium

Schülerinnen und Schüler der 6. Klassenstufe, deren Notensumme in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache aus zwei Halbjahren über 14 liegt, können grundsätzlich nicht direkt auf ein Gymnasium wechseln. Möchten Eltern dennoch einen Wechsel auf ein Gymnasium erreichen, ist die Teilnahme am Probeunterricht erforderlich.

Die Anmeldung zum Probeunterricht erfolgt am 9. oder 10. Februar 2026. Der konkrete Termin wird vom zuständigen Schulamt oder vom jeweiligen Gymnasium mitgeteilt. Der Probeunterricht ersetzt künftig das frühere Probejahr am Gymnasium.

Gymnasium oder andere Schulform? Wie die neuen Notenregeln ab 2026 über die Schulwahl entscheiden

Einleitung
Viele Eltern fragen sich, wie hoch die Chancen auf einen Platz an einer beliebten weiterführenden Schule tatsächlich sind. Insbesondere bei stark nachgefragten Gymnasien entscheidet nicht allein der Erstwunsch, sondern ein formalisiertes Bewertungsverfahren. Für das Schuljahr 2026/2027 gelten dabei neue Regeln, die sich deutlich von den Übergangsregelungen der Vorjahre unterscheiden.

Wie wird die Eignung für stark nachgefragte Schulen berechnet?

Bei übernachgefragten Oberschulen reicht die bloße Anmeldung nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr eine rechnerische Bewertung der schulischen Leistungen. Grundlage ist eine Notensumme aus dem zweiten Halbjahr der 5. Klassenstufe und dem ersten Halbjahr der 6. Klassenstufe. Dabei werden die einzelnen Fächer nicht gleich gewichtet:
Die Noten in Deutsch, Mathematik, der ersten Fremdsprache sowie den Natur- und Gesellschaftswissenschaften zählen doppelt, alle übrigen Fächer einfach. Aus diesen gewichteten Einzelnoten wird eine Gesamtsumme gebildet, die für die Platzvergabe entscheidend sein kann.

Übergangsregelung im Schuljahr 2025/2026

Für das Schuljahr 2025/2026 galt diese Berechnungsweise nur für einen Teil der Berliner Gymnasien. Hintergrund war eine Gesetzesänderung, die zunächst lediglich übergangsweise umgesetzt wurde. Eltern konnten daher im vergangenen Schuljahr noch auf unterschiedliche Berechnungsmodelle treffen – abhängig von der jeweils gewählten Schule.

Neue einheitliche Notenregelung ab dem Schuljahr 2026/2027

Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird das Bewertungsverfahren vereinheitlicht. Für den Wechsel in die 7. Klassenstufe eines Gymnasiums werden künftig ausschließlich die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache berücksichtigt.

Herangezogen werden jeweils:

  • die Noten aus dem zweiten Halbjahr der 5. Klasse sowie
  • die Noten aus dem ersten Halbjahr der 6. Klasse.

Diese insgesamt sechs Noten werden addiert.
Ist die resultierende Summe nicht höher als 14, ist eine Bewerbung für das Gymnasium möglich.
Bei einer Notensumme von 15 oder mehr ist der direkte Zugang zum Gymnasium grundsätzlich ausgeschlossen. In diesem Fall kommen regelmäßig eine Sekundarschule, eine Integrierte Sekundarschule (ISS) oder eine Gemeinschaftsschule in Betracht.

Probeunterricht bei höherer Notensumme

Eltern, die trotz einer Notensumme oberhalb von 14 einen Wechsel auf ein Gymnasium anstreben, müssen ihr Kind zum Probeunterricht ab dem 20. Februar 2026 anmelden. Der Probeunterricht ersetzt das frühere Probejahr am Gymnasium, das inzwischen abgeschafft wurde. Mit dieser Neuregelung soll verhindert werden, dass Schülerinnen und Schüler nach der 7. Klasse in großer Zahl wieder vom Gymnasium abgehen müssen. Ein massenhafter Wechsel in die häufig bereits ausgelasteten 8. Klassenstufen der Sekundar- und Gemeinschaftsschulen wird daher für die kommenden Schuljahre nicht mehr erwartet.

Übernachfrage an Berliner Schulen: warum Erstwünsche oft nicht erfüllt werden

Viele Eltern gehen davon aus, dass ein guter Notendurchschnitt automatisch zu einem Schulplatz an der gewünschten weiterführenden Schule führt. Die tatsächliche Vergabepraxis zeigt jedoch, dass dies insbesondere an beliebten Oberschulen und Gymnasien häufig nicht der Fall ist. Maßgeblich ist nicht nur die individuelle Leistung, sondern auch die Nachfrage im jeweiligen Bezirk und an der konkreten Schule. In zahlreichen Berliner Bezirken übersteigt die Zahl der Erstwünsche deutlich die vorhandenen Regelplätze. Die Folge ist eine Auswahlentscheidung unter mehreren formal geeigneten Bewerbungen.

Strukturelle Übernachfrage – keine Einzelfälle

Das Berliner Schulrecht sieht für übernachgefragte Schulen ein gesetzlich geregeltes Auswahlverfahren vor. Maßgeblich sind – je nach Schulform – Noten, Förderprognosen und weitere normierte Kriterien. Reichen die Plätze nicht aus, werden Bewerbungen trotz erfüllter Zugangsvoraussetzungen abgelehnt. Die Ablehnung eines Erstwunsches bedeutet daher nicht zwangsläufig mangelnde Eignung. Häufig entscheidet allein das Verhältnis von Nachfrage und Kapazität.

Beispielhafte Bezirksbetrachtung: Charlottenburg-Wilmersdorf

Im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf wird die Übernachfrage besonders deutlich.

Am Schiller-Gymnasium standen im Schuljahr 2024/2025 128 Regelplätze 161 Erstwünschen gegenüber; im Schuljahr 2025/2026 wurden 188 Plätze angeboten, denen 213 Erstwünsche gegenüberstanden.

Am Friedrich-Ebert-Gymnasium entfielen 2024/2025 auf 128 Plätze 168 Erstwünsche, 2025/2026 auf 128 Plätze 156 Erstwünsche.

Auch das Heinz-Berggruen-Gymnasium verzeichnete 2025/2026 bei 64 Regelplätzen 99 Erstwünsche (Vorjahr: 62 bei gleicher Kapazität). Die Situation betrifft nicht nur Gymnasien. An der Friedensburg-Schule (ISS) standen 2024/2025 104 Regelplätze 283 Erstwünschen gegenüber; 2025/2026 waren es 130 Plätze bei 395 Erstwünschen. Damit lag die Nachfrage teilweise beim Zwei- bis Dreifachen der vorhandenen Plätze.

Beispielhafte Bezirksbetrachtung: Pankow

Auch im Bezirk Pankow ist die Übernachfrage strukturell verankert.

Am Heinrich-Schliemann-Gymnasium standen 2024/2025 128 Regelplätze 136 Erstwünschen gegenüber; 2025/2026 sank die Zahl der Plätze auf 96, während die Erstwünsche auf 208 anstiegen.

Am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium entfielen 2024/2025 auf 224 Plätze 298 Erstwünsche, im Folgejahr 224 Plätze auf 273 Erstwünsche.

Am Max-Delbrück-Gymnasium standen 2025/2026 160 Regelplätze 200 Erstwünsche gegenüber (Vorjahr: 167 bei gleicher Kapazität).

Auch integrierte Sekundarschulen sind betroffen. An der Heinz-Brandt-Schule (ISS) kamen 2024/2025 auf 130 Plätze 268 Erstwünsche; 2025/2026 standen 104 Plätze 315 Erstwünschen gegenüber. Diese Zahlen zeigen, dass selbst bei stabiler oder leicht erhöhter Kapazität die Nachfrage an einzelnen Standorten die verfügbaren Plätze deutlich übersteigt.

Rechtliche Einordnung: Auswahl bei begrenzten Kapazitäten

Wird die Zahl der Anmeldungen größer als die Zahl der verfügbaren Plätze, greifen die gesetzlichen Auswahlregelungen. Die Schulen sind an diese Vorgaben gebunden; eine freie Entscheidung nach pädagogischer Präferenz ist nicht vorgesehen. Rechtlich relevant wird eine Ablehnung insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder die maßgeblichen Kriterien fehlerhaft angewendet wurden. Die bloße Tatsache, dass ein Erstwunsch nicht erfüllt wurde, genügt hierfür nicht.

Realistische Erwartungssteuerung und rechtliche Prüfung

Die dargestellten Zahlen verdeutlichen, dass Übernachfrage an einzelnen Berliner Schulen kein Ausnahmefall ist. Eine sorgfältige Auswahl alternativer Schulwünsche kann daher ebenso bedeutsam sein wie die Prüfung, ob das gesetzlich vorgesehene Verfahren im Einzelfall korrekt angewendet wurde. Ob eine Auswahlentscheidung rechtlich angreifbar ist, hängt stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Verfahrens ab.

Hinweis

Die dargestellten Fristen und Verfahren gelten für das Schuljahr 2026/2027. Änderungen durch Verwaltungsvorgaben oder rechtliche Anpassungen sind nicht ausgeschlossen.

Weitere Informationen

– diese Seite wird fortlaufend an die aktuelle Rechtslage und die jeweiligen Anmeldeverfahren angepasst –

Selbstverständlich können Sie sich im Rahmen einer Beratung auch an Rechtsanwalt Koehn wenden.

Bitte denken Sie daran, dass Rechtsanwalt Koehn nur eine Familie in jedem Jahr für dieselbe Schule bzw. denselben Jahrgang einer Schule vertritt und sich die Vormerkliste in der Kanzlei Koehn für bestimmte übernachgefragte Schulen in Berlin oft schon vor der Anmeldung und dann bei Versand der Ablehnungsbescheide sehr schnell füllt.